Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Verbraucherrechtsstreit entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von 1&1 unzulässig ist. Diese Klausel ermöglichte es 1&1, sogenannte Unlimited-Tarife zu drosseln oder zu kündigen, wenn der Kunde "unübliches Verbrauchsverhalten" zeigte.

Dies ist ein bedeutsames Urteil im Rahmen des Telekommunikationsrechts in Deutschland. Die Praktik der verdeckten Drosselung von Unlimited-Tarifen war lange umstritten. Verbraucher zahlen für unbegrenzte Bandbreite, erwarteten aber dann in der Praxis Geschwindigkeitsverluste, wenn sie diese Bandbreite tatsächlich nutzten.

Das Gericht erkannte an, dass der Begriff "unübliches Verbrauchsverhalten" viel zu vage ist. Was ist "unüblich"? Ein Nutzer, der viel Videokonferenzen macht, viel streamed oder regelmässig grosse Dateien hochlädt? Das Urteil stellt fest, dass Anbieter solche Klauseln nicht verwenden können, um einfach grosse Verbraucher zu drosseln.

Für Schweizer Internetnutzer und Unternehmen hat dieses Urteil indirekte Bedeutung. Ähnliche Praktiken könnten auch bei Schweizer Providern existieren. Das deutsche Urteil kann als Präzedenzfall dienen und juristische Argumente liefern, falls ähnliche Streitigkeiten vor Schweizer Gerichten auftauchen.

Auch wirtschaftlich ist dies relevant. Unternehmen, die auf zuverlässiges Hochgeschwindigkeits-Internet angewiesen sind (Videokonferenzen, Cloud-Backups, SaaS-Anwendungen), könnten von drosselung betroffenen sein. Ein Urteil, das solche praktiken einschränkt, ist daher im Unternehmensinteresse.

Telekommunikationsanbieter müssen nun ihre AGB überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die Grenze zwischen fairem Geschäftsbetrieb und unzulässiger Benachteiligung von Verbrauchern ist damit klarer definiert worden.