Das Oberlandesgericht Köln hat ein bedeutsames Urteil zur rechtlichen Behandlung von Nutzerdaten gefällt. Es entschied, dass Daten, die Verbraucher über Rabatt-Apps bereitstellen, nicht rechtlich als Gegenleistung oder Preis im Sinne des Verbraucherrechts zu werten sind. Dies hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband mit seiner Klage anders argumentiert.

Das Urteil ist überraschend und widerlegt gängige Wirtschaftlich Auffassungen. Im digitalen Geschäftsmodell werden Daten oft als Währung betrachtet: Nutzer erhalten Rabatte im Austausch für ihre Daten. Das OLG sagt aber rechtlich: Der Datenaustausch ist nicht dasselbe wie ein klassischer Preis.

Dies hat erhebliche Implikationen für Unternehmen und Verbraucher. Wenn Daten nicht als Preis gelten, bedeutet dies, dass die regulären Verbraucherschutzbestimmungen für Preisangaben möglicherweise nicht angewendet werden. Unternehmen haben daher weniger Transparenzverpflichtungen bei Datensammlungen in Rabatt-Apps. Gleichzeitig erhalten Verbraucher weniger rechtlichen Schutz, wenn sie nicht genau verstehen, welche Daten sie preisgeben.

Für IT-Dienstleister und Softwareentwickler ist dieses Urteil wichtig: Es gibt ihnen grösseren Spielraum bei der Gestaltung von Datensammel-Geschäftsmodellen. Allerdings sollten sie beachten, dass andere Regulierungen wie die DSGVO weiterhin streng gelten. Dies ist ein Beispiel dafür, wie die Rechtsprechung mit digitalen Geschäftsmodellen noch nicht vollständig aufgeholt hat. Unternehmen sollten ihre Datenschutz- und Transparenzrichtlinien trotzdem robust gestalten, da weitere Urteile oder Regulierungsänderungen folgen könnten.