Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, wenn sie nicht mehr notwendig sind oder wenn eine betroffene Person ihr Recht auf Vergessenwerden geltend macht. Diese Anforderung ist ethisch sinnvoll und rechtlich bindend. Allerdings offenbaren sich in der praktischen Umsetzung erhebliche technische Hürden, die viele Organisationen unterschätzen.

Das Kernproblem: Moderne IT-Infrastrukturen sind für Redundanz und Auditierbarkeit konzipiert. Backups werden regelmässig erstellt und oft bewusst unveränderbar gemacht, um vor Löschanfällen und Ransomware-Attacken zu schützen. Server-Logs und Audit-Trails werden kontinuierlich geschrieben und in der Regel nicht einzeln editiert. Wenn nun eine Löschanforderung kommt, sind die betroffenen Daten zwar in der aktiven Produktionsumgebung zu löschen, existieren aber möglicherweise noch in älteren Backups oder in Logdateien. Hier entsteht der rechtliche Konflikt.

Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist unklar, ob die Existenz von Daten in alten Backups eine Verletzung der Löschpflicht darstellt, besonders wenn diese Backups unter Kontrollbedingungen aufbewahrt werden und nicht regelmässig durchsucht oder zugänglich sind. Es gibt aber auch andere Szenarien, etwa wenn Backups routinemässig wiederhergestellt werden oder wenn Logfiles leicht durchsucht werden können.

Die Lösung liegt in einem mehrschichtigen Ansatz. Organisationen sollten ihre Backup- und Logging-Strategien überdenken. Dies kann bedeuten, dass Backups mit kürzeren Aufbewahrungsfristen konfiguriert werden, dass sensible personenbezogene Daten vor dem Backup maskiert oder gesondert behandelt werden, oder dass beim Backup-Restore Löschanforderungen berücksichtigt werden. Gleichzeitig muss dokumentiert werden, dass angemessene Massnahmen getroffen wurden. Eine Beratung mit Datenschutzexperten ist zwingend, um sicherzustellen, dass die technische Umsetzung mit der DSGVO konform geht, ohne die Sicherheit und Auditierbarkeit der IT-Systeme zu gefährden.