Viele beliebte Anwendungen und Services sind für Endnutzer kostenfrei, finanzieren sich aber durch das Sammeln und Auswerten von Nutzerdaten. Verbraucherschützer haben lange argumentiert, dass dieser Datenaustausch als versteckte Gegenleistung behandelt werden sollte und somit unter das Preisrecht fällt.

Das Oberlandesgericht Köln hat diese Argumentation nun in einem Urteil abgelehnt. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung von persönlichen Daten zwar eine Gegenleistung darstellt, aber nicht im Sinne des Verbraucherpreisrechts als "Preis" zu verstehen ist. Dies bedeutet konkret, dass Verbraucherschützer auf dieser rechtlichen Grundlage nicht intervenieren können und dass für solche Datengewinne andere Regelwerke gelten müssen.

Das Urteil ist problematisch aus Sicht von Datenschützern, da es eine Schutzlücke offenlegt. Während Datensammlung selbst durch das Datenschutzrecht reguliert wird, gibt es jetzt weniger Möglichkeiten, gegen unverhältnismässige Dateneingiffe über das Preisrecht vorzugehen. Dies könnte dazu führen, dass Unternehmen noch mehr Freiheiten haben, Nutzerdaten zu sammeln, solange sie formal die Zustimmung einholen.

Für KMU-Betriebe ist dieses Urteil unter mehreren Aspekten relevant. Zum einen müssen Unternehmen verstehen, dass ihre eigenen Datensammlungen nun weniger prekär reguliert sind, als lange gedacht. Zum anderen sollten aber gerade kleine und mittlere Firmen vorsichtig bleiben, da sich die Rechtslage weiterhin durch Gesetze auf EU-Ebene (etwa durch laufende Regulierungsbemühungen) ändern kann. Transparenz gegenüber Kunden bleibt weiterhin ein geschäftlicher und ethischer Imperativ.