Das Bundesverwaltungsgericht in Wien hat in einer beachtenswerten Entscheidung geklärt, dass die Nutzung einer Datenbrille durch einen Schüler kein ausreichender Grund für den Schulausschluss darstellt, wenn die Schule nur mit vagem "Unbehagen" von anderen Schülern argumentiert.
Der Fall war folgendermassen: Ein Schüler trug in der Schule eine Datenbrille, möglicherweise um Notizen zu machen oder zur Unterstützung bei bestimmten Aufgaben. Die Schulleitung schloss ihn daraufhin aus, ohne dass konkrete Verstösse gegen die Schulordnung dokumentiert waren. Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass andere Schüler und Lehrkräfte sich durch die Datenbrille unwohl fühlten oder besorgt waren.
Das Gericht urteilte, dass dieses vage Unbehagen nicht ausreicht, um Massnahmen wie einen Schulausschluss zu rechtfertigen. Eine Schule darf nur dann Massnahmen gegen ein Gerät ergreifen, wenn es konkrete Probleme verursacht, wie etwa Ablenkung, Sicherheitsrisiken oder Verstösse gegen dokumentierte Regeln.
Die Entscheidung ist datenschutz- und technologierechtlich relevant. Sie signalisiert, dass Schulen und Institutionen sich nicht einfach neuen Technologien verweigern dürfen, nur weil diese ungewöhnlich sind. Gleichzeitig muss es jedoch klare Richtlinien geben, wann Datenbrillen oder ähnliche Geräte tatsächlich problematisch sind, etwa bei der Videoaufzeichnung im Klassenzimmer, wo Datenschutzverletzungen drohen.
Für KMUs und Bildungseinrichtungen bedeutet dies, dass ein Blanko-Verbot von Wearables schwer zu rechtfertigen ist. Stattdessen sollten klare, proportionierte Regeln entwickelt werden, die konkrete Risiken adressieren. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass Datenbrillen erlaubt sind, aber Videoaufzeichnung ohne Einwilligung der anderen Beteiligten untersagt ist. Ein pauschales Verbot ist demgegenüber unverhältnismässig und wird höchstwahrscheinlich rechtlich angefochten. Schulen und Unternehmen sollten ihre Richtlinien entsprechend überprüfen und ggf. anpassen.
