Der EU-Generalanwalt hat in einem bedeutsamen Rechtsgutachten festgestellt, dass automatisierte Abmahnwellen gegen DSGVO-Verstösse bei Google Fonts-Nutzung rechtsmissbräuchlich sind und nicht zu Schadensersatzzahlungen berechtigen.
In Deutschland hat sich in den letzten Jahren ein merkwürdiges Phänomen abgespielt: Abmahnkanzleien haben systematisch Webseiten gecrawlt, um festzustellen, ob diese Google Fonts von den Servern von Google laden (was technisch gesehen eine Datenübermittlung ins Ausland darstellt und unter bestimmten Umständen als DSGVO-Verstoss gilt). Dann verschickten sie Abmahnungen in grossen Mengen, oft mit hohen Schadensersatzforderungen. Diese Praxis hatte unter vielen Website-Betreibern und digitalen Agenturen grosse Verunsicherung ausgelöst.
Der EU-Generalanwalt argumentiert nun, dass diese Vorgehensweise nicht dem Sinn der DSGVO entspricht. Die Datenschutzverordnung soll Nutzer vor echten Schäden schützen, nicht als Geschäftsmodell für Abmahnkanzleien dienen. Wenn also jemand gezielt Website-Betreiber in DSGVO-Verstösse treibt, nur um anschliessend abzumahnen, ist das nach dieser Lesart Rechtsmissbrauch.
Das hat für Schweizer IT-Dienstleister und ihre Kundschaft praktische Konsequenzen: Wenn sie Google Fonts auf Websites verwenden, ohne sie lokal zu speichern, müssen sie deutlich weniger Angst vor kostspieligen Abmahnungen haben. Das Gutachten reduziert den Druck, alle Schriften selbst zu hosten oder auf externe Quellen zu verzichten. Zwar ist das Urteil des EU-Gerichtshofs noch ausstehend (der Generalanwalt gibt nur eine Empfehlung), aber die Chancen stehen gut, dass diese Position Bestand hat. Agenturen können ihre Kunden damit beruhigen und gleichzeitig ihre IT-Infrastruktur vereinfachen.
